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Auf der Assessmentstufe kann ausnahmsweise während einer kurzen Zeit einer ausseruniversitären Tätigkeit (Praktikum, Sprachaufenthalt, Arbeitsstelle, humanitärer Einsatz etc.) nachgegangen werden.
Ein Unterbruch im Studium auf der Assessmentstufe ist immer bewilligungspflichtig. Der Unterbruch ist auf maximal ein Jahr beschränkt und es muss eine anderweitige Beschäftigung während der Auszeit belegt werden.
Voraussetzung für einen Unterbruch ist die Eintragung eines Urlaubsemesters bei der Semestereinschreibung.
Ein Antrag auf Beurlaubung muss vor dem Unterbruch für das kommende Semester im Studierendenportal gestellt werden. Dabei muss die ausseruniversitäre Tätigkeit unter Umständen mit Belegen nachgewiesen werden.
Studierendenportal - Meine Anträge - Urlaub
Sie erhalten daraufhin zusätzlich zur Entscheidung über die Beurlaubung im Studierendenportal eine Verfügung von der oder dem Prüfungsdelegierten („Fakultätsentscheid“ unter dem Reiter ‚Dokumente‘). In diesem Fakultätsentscheid wird Ihnen mitgeteilt, ob der von Ihnen geplante Unterbruch zum Unterbruch der Assessmentfrist führt oder nicht.