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Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Masterzulassung

Mit Ausnahme der im Bachelor immatrikulierten Studierenden an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ist für die Masterzulassung ein Immatrikulationsgesuch über die Online-Bewerbung einzureichen. Das bedeutet nicht automatisch eine Zulassung zum Masterstudium an unserer Fakultät. Bereits an der UZH immatrikulierte Studierende müssen im Studierendenportal einen Antrag auf Studiengangswechsel stellen. Nur Studienanwärter:innen füllen eine Online-Bewerbung aus.

Rechtliche Grundlagen

Die Zulassung zum Studium an unserer Fakultät wird in der universitären Verordnung über die Zulassung zum Studium (VZS) sowie in den Studienreglementen der Fakultät geregelt.

Verordnung über die Zulassung zum Studium an der UZH 
Studienreglemente der Fakultät

Ablauf

Die Masterzulassung umfasst folgende drei Schritte:

  1. Zulassungsprüfung der Universität: Die Zulassungsstelle prüft die Bewerbung hinsichtlich den formalen Kriterien der Zulassungsordnung (VZS).
    Informationen zum Bewerbungsablauf
    Online-Bewerbung für Master mit Bachelor einer anderen Hochschule 
    Hinweis für bereits an der UZH immatrikulierte Studierende: Einen Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel beantragen Sie bitte in «Meine Anträge und Rechnungen» im Studierendenportal.
    (Bewerbungen sind ausschliesslich online über die zentrale Zulassungsstelle der UZH einzureichen. Unaufgefordert eingesandte Unterlagen werden nicht zurückgesendet und nicht weitergeleitet).
  2. Einstufungsverfahren der Fakultät: Bei positivem Entscheid durch die Zulassungsstelle wird das Dossier zur fachwissenschaftlichen Prüfung und Einstufung an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (Prüfungsdelegierten) weitergeleitet. Jede Bewerbung wird sur dossier geprüft.
  3. Sie erhalten von der Zulassungsstelle einen Zulassungsbescheid, der Sie über Ihre Zulassung und Einstufung informiert.

Einstufungsverfahren

Die Einstufung wird nur für das Major-Studienprogramm fachwissenschaftlich geprüft und erfolgt für das beantragte Major-Studienprogramm. Das Minor-Studienprogramm ist im Rahmen des Reglements wählbar.

Die Einstufung erfolgt dann entweder

  • im Masterstudium mit Auflagen oder
  • direkt im Masterstudium.

Die Einstufung erfolgt durch die Prüfungsdelegierten unserer Fakultäten basierend auf fakultären Vorgaben.

Details zur Einstufung in Wirtschaftswissenschaften

Details zur Einstufung in Informatik

Auflagen und Bedingungen

Auflagen sind Module der Bachelorstufe (Bachelorveranstaltungen und/oder Bachelorarbeit), die Sie zusätzlich zum Masterstudium absolvieren müssen. Auflagen sind während des Masterstudiums innerhalb einer Frist zu erfüllen. 

Die für die Auflagen vorgegebenen Fristen gemäss Zulassungsverfügung müssen zwingend eingehalten werden.

Bitte beachten Sie, dass Fristen für Auflagen auch dann weiterlaufen, wenn Sie einen Fakultätswechsel vornehmen (Einschreibung an einer anderen Fakultät), oder wenn Sie die UZH verlassen (Exmatrikulation). Ein Ablauf der Fristen führt zu den entsprechenden Folgen (z.B. Ausschluss vom Studium).

Ausschluss

Vorkenntnisse und Voraussetzungen

Es wird für alle Studierenden - auch wenn eine Einstufung in den Masterstudiengang ohne Auflagen und Bedingungen erfolgte - mindestens das Wissen der Asssessmentstufe und des gemeinsamen Pflichtprogramms der Bachelorstufe vorausgesetzt. Allfällige Lücken im Curriculum müssen durch selbstständige Lektüre geschlossen werden.

Gemeinsames Pflichtprogramm Bachelor (siehe Anhang A4.3 der Studienordnung)

Informationen zu den fachspezifischen Voraussetzungen finden Sie auf folgenden Unterseiten:

Wirtschaftswissenschaften

Informatik

Das Minor-Studienprogramm ist im Rahmen des Reglements wählbar. Auch hier sind Studierende dafür verantwortlich, allfällige Wissenslücken selbstständig zu schliessen. Lesen Sie dazu im Vorlesungsverzeichnis die Anforderungen für das gewünschte Minor-Studienprogramm genau durch. Bei fakultätsfremden Minor-Studienprogrammen gelten die vom jeweiligen Fach definierten Voraussetzungen.

Nachweis der Sprachkenntnisse

Studierende, die einen Studiengang in einer anderen Sprache als ihrer Muttersprache absolvieren möchten, müssen die für das jeweilige Studienprogramm erforderlichen Englisch- bzw. Deutschnachweise bis spätestens vor Studienbeginn erbringen. Angaben zur Sprache des Studienprogramms finden Sie auf der UZH-Degrees-Webseite bei der jeweiligen Programmbeschreibung.

UZH-Degrees

Ein Deutschnachweis ist insbesondere für das Masterstudienprogramm in Betriebswirtschaftslehre zu erbringen, dies gilt sowohl für den Major wie auch für den Minor. Informationen zu den sprachlichen Anforderungen und den von der UZH anerkannten Zertifikaten finden Sie hier:

Sprachliche Anforderungen an der UZH

Zulassungsprüfung für das Minor-Studienprogramm

Als Studierende im Major-Studienprogramm der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät können Sie aus dem internen Minor-Studienprogrammangebot der Fakultät gemäss Angaben im Vorlesungsverzeichnis frei wählen. Es erfolgt keine zusätzliche fachwissenschaftliche Zulassungsprüfung im Minor-Studienprogramm. Sie sind selber verantwortlich für das Schliessen von allfälligen Lücken. Die erwarteten Kenntnisse sind im Vorlesungsverzeichnis zu finden.

Vorlesungsverzeichnis

Für die Zulassung zu den fakultätsfremden Minor-Studienprogrammen anderer Fakultäten sind die Vorgaben der anbietenden Fakultät zu beachten. Es ist möglich, dass Auflagen oder Bedingungen zu erfüllen sind. Beachten Sie, dass diese teilweise in Deutsch zu absolvieren sind. Informieren Sie sich bei der anbietenden Fakultät über die Vorgaben und geforderten Sprachkenntnisse.

Weiterführende Informationen

MSc in Quantitative Finance

Die Bewerbung und Zulassung zum Master of Science UZH/ETH in Quantitative Finance wird separat abgewickelt. Sämtliche Informationen finden Sie auf folgender Seite:

FAQ Masterzulassung

Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen zu der Masterzulassung.

Studieren und Arbeiten: Arbeitserlaubnis für Studierende aus Drittstaaten

Gemäss Vorgaben des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) dürfen Studierende aus Drittstaaten maximal 15 Stunden pro Woche einer Nebentätigkeit oder einem Praktikum nachgehen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die Einschränkungen bei der Arbeitserlaubnis.

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